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Versprochen




CGZP Klagen


Viele Gerichte haben Klagen bezüglich des BAG Urteil vom 14.12.2010 (1 ABR19/10) zurückgestellt, weil umstritten ist, ob auch für den Zeitraum 2004 bis 2009, also die Jahre vor dem Urteil, Ansprüche bestehen. Der BAG-Sprecher teilte diesbezüglicher der SÜDWEST PRESSE mit, daß gegen Ende dieses Quartals oder Anfang des nächsten Quartals eine Entscheidung fallen würde.
In den Niederungen der Arbeitsgerichtsbarkeiten (AG, LAG) wird vermutet, dass diese für die Zeitarbeitnehmer positiv ausfällt.

Wir hoffen, dass weitere Betroffene dadurch motiviert werden, auf den Klagezug aufspringen und sich nicht durch schwammige Aussagen/Berichte einschüchtern lassen.






Wieder nur ein Lippenbekenntnis?


Der Chef der Arbeitsagentur für Sachsenanhalt und Thüringen, Kay Senius, hat sich für die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns in Deutschland ausgesprochen, machte jedoch über die Höhe keine genauen angaben.
Seiner Ansicht nach sei es unverständlich, daß der Staat einige Branchen subventioniere und somit Löhne mit Hilfe von Steuermitteln auf Hartz-IV-Niveau gebracht werde. Im Jahr 2011 wurde/mußte der Lohn von ca. 56.000 Thüringer Arbeitnehmer aufgestockt werden.
Seit der letzten Woche setzt sich nun auch der Thüringer Minister für Wirtschaft, Matthias Machnig (SPD), für einen Mindestlohn von 8,33 Euro ein bzw. fordert das Land Thüringen auf, sich auf Bundesebene dafür stark zu machen. Dieser Lohn liegt zwar mit 0,17 Euro unter der banalen Forderung des DGBs, wird aber trotzdem begrüßt.
Was keiner dieser Herrschaften der Öffentlichkeit mitteilt, wie solche Stundenlöhne ermittelt werden, ob man diese, nach aktueller Lage der Lebenshaltungskosten etc., für angemessen hält.
Mit großer Wahrscheinlichkeit wird die Höhe des Entgelts, falls je ein Mindestlohn ernsthaft in betracht gezogen wird, wie bereits in der Zeitarbeitsbranche, ein fauler Kompromiß zwischen Arbeitgebern, der Politik und den Gewerkschaften sein.
Es wird wohl wieder nur bei einen Lippenbekenntnis aus wahltaktischen Gründen bleiben, oder dient zur Ruhigstellung der armseligen Bevölkerungsschicht, welche sich immer weiter ausbreitet und schwerer beherrschbar geworden ist.
Denn fast jeder der beteiligten Akteure aus Politik und Gewerkschaften, hatten mindestens einmal die Chance gehabt, etwas für besser Lebens- und Arbeitsbedingungen zu tun.



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Jeder vierte Arbeitslose rutscht direkt in Hartz IV

Unsere fleissigen DGB Gewerkschaften


Man sind unsere DGB-Gewerkschaften fleißig,

wenn jeder vierte Beschäftigte, der arbeitslos wird, sofort auf Hartz IV angewiesen ist und knapp ein Drittel zuvor als Leiharbeiter tätig war, kann man wohl den DGB- Gewerkschaften, für ihre super Arbeit 2011, nur gratulieren.
Natürlich handelt es sich um Branchen, in denen es von unqualifizierten, schwer vermittelbaren und ungebildeten Gesindel nur so wimmelt. Warum sollten diese Sklaven besser gestellt werden als ein Hartzer?
Ja unsere lieben Gewerkschaften, welche sich unter dem Dach des DGB, lustig über ihre zahlende Mitglieder amüsieren, haben bzw. mußten ihre Grundsätze weiterhin untreu bleiben, um mit dieser feinen, uns nicht wohlgesinnten, Gesellschaft harmonieren zu können. Mann kann durchaus die Ignoranz dieser Gewerkschaftsfunktionäre gegenüber den Arbeitnehmern mit denen unserer Politiker vergleichen. Natürlich sind nicht alle Gewerkschaftler so, man höre schon die Basis stöhnen, nur wer hat IG Metall Chef Huber wiederum mit einem Persilschein ausgestattet, wer sind diese 96,2 Prozent?

Wann wird das Volk einsehen, daß der Artikel 20 Abs. 1 unseres Grundgesetzes stark gefährdet ist, Absatz 2 Satz 1 seit einigen Jahren außer Kraft gesetzt wurde und dementsprechend nur noch Absatz 4 übrig bleibt.

Mahatma Gandhi sagte einmal:

"Ziviler Ungehorsam wird zur heiligen Pflicht, wenn der Staat den Boden des Rechts verlassen hat".


Und hier noch die Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr.488 vom 29.12.2011


Niedrigste Tarifverdienste im Dezember 2011 in einigen Branchen unter 6,50 Euro

WIESBADEN - Die niedrigsten Tarifverdienste liegen im Dezember 2011 in einigen Branchen unter 6,50 Euro je Stunde. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, legen außerdem nicht wenige Tarifverträge Verdienstuntergrenzen von unter 8,00 Euro fest. Die niedrigen Tarifverdienste gelten insbesondere für gering qualifizierte Beschäftigte in Gartenbau und Landwirtschaft sowie in Handwerks- und Dienstleistungsbranchen.

In Gartenbaubetrieben in Schleswig-Holstein, Hamburg, Bremen und Niedersachsen beispielsweise beträgt der unterste tarifliche Stundenverdienst 6,50 Euro. Im Ernährungsgewerbe beginnt der Tarifverdienst im Konditorenhandwerk in Bayern bei 5,26 Euro und im Fleischerhandwerk in Sachsen bei 6,00 Euro. Verbreitet sind niedrige Anfangsvergütungen auch im Hotel- und Gastgewerbe. Die unterste Vergütung für Tarifbeschäftigte beträgt in Brandenburg 6,29 Euro je Stunde, in Thüringen 6,50 Euro und in Nordrhein-Westfalen 6,74 Euro. In der ostdeutschen Systemgastronomie - dazu zählen zum Beispiel Fast-Food- und Restaurantketten - lag sie bei 6,85 Euro. Auch in anderen Dienstleistungsbranchen gelten tarifliche Stundenverdienste von deutlich unter 8,00 Euro je Stunde, wie beispielsweise im Friseurhandwerk (Schleswig-Holstein: 6,00 Euro), in der Textilreinigung (neue Länder: 6,73 Euro), in der Zeitarbeit (neue Länder: 7,01 Euro) und im Einzelhandel (Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen: 7,23 Euro). In einigen Branchen der Industrie, wie der Schuhindustrie (Rheinland-Pfalz, Saarland: 6,35 Euro) oder der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie (Thüringen: 7,54 Euro) wurden ähnlich niedrige tarifliche Stundenlöhne vereinbart. Zwar gelten die untersten Vergütungsgruppen meist nur für gering qualifizierte Beschäftigte, aber auch Fachkräfte verdienen in einigen Branchen wenig. So liegt der tarifliche Anfangsverdienst für Bäcker- und Konditorengesellen in Mecklenburg-Vorpommern bei 6,97 Euro und für Beschäftigte mit bestandener Gesellenprüfung im Friseurhandwerk Schleswig-Holstein bei 7,00 Euro. Ausgebildeten Hotel- und Restaurantfachleuten sowie Köchinnen und Köchen stehen laut Tarifvertrag in Thüringen anfänglich 8,04 Euro, in Hamburg 8,27 Euro und in Nordrhein-Westfalen 9,38 Euro zu. In der Zeitarbeit wurde für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung als Untergrenze ein tariflicher Stundenlohn von 8,71 Euro in den neuen Ländern und 9,97 Euro im früheren Bundesgebiet vereinbart.

Derzeit gelten in Deutschland in zehn Branchen - darunter vier Baubranchen - allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Dabei liegt der Mindestlohn im früheren Bundesgebiet bei Wäschereidienstleistungen und größtenteils im Wach- und Sicherheitsgewerbe bei weniger als 8,00 Euro je Stunde. In den neuen Ländern werden 8,00 Euro zusätzlich bei der Gebäudereinigung und in der Pflegebranche unterschritten.


Und wenn dann noch Frau Annelie Buntenbach, Vorstandsmitglied des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB), sagt:

"Die Zahlen zeigten, wie löchrig der Schutz der Arbeitslosenversicherung geworden ist und wie viele Menschen in prekären Jobs arbeiten müssen."

ist das die Krönung eines erfolgreichen DGB-Gewerkschaftsjahres 2011, 2010, 2009, usw, usw. .





Der Interessenverein der Zeitarbeitnehmer wünscht allen Mitgliedern, allen Zeitarbeitnehmer/-innen, allen Unterstützer/-innen ein frohes und besinnliches Fest!


Das es für sehr viele Zeitarbeitnehmer/-innen wiederum ein Fest der eingeschränkten Freude, des mageren Festtagsessens wird, einige Familienzusammenkünfte aus finanziellen Gründen nicht statt finden können, Kindervorfreuden auf schöne Überraschungen unter dem Christbaum, wenn man sich einen leisten konnte, bitter enttäuscht werden, all daß und vieles mehr haben wir den DGB und seinen Mitgliedsgewerkschaften als auch unseren, fern von Menschlichkeit und Realität des Volkes, doch dem Arbeitgeberlager treuen Politikern zu verdanken.

Nur, sehr geehrte Damen und Herren, all jenes ist uns seit Jahren bekannt und immer wieder verfallen wir ins Nichtstun, diskutieren über all diese Mißstände, daß uns endlich jemand erhört und erlösen wird.

Ja, irgendwann wird euch jemand erlösen, aber nicht von eurem Gewissen.

Gottseidank gibt es noch Lichtblicke am Horizont, Menschen wie Du und ich, in Gewerkschaften, Vereinen und Organisationen, welche das Ziel, eine bessere Zukunft für Euch und euren Kindern zu schaffen, nicht aus den Augen verloren haben.

Leider haben diese wenigen Menschen allein keine Chance euer Leben, und das eurer Angehörigen, lebenswert zu machen.

Sei wieder Mensch - sei mit dabei!





Überprüfung der Tariffähigkeit des DGB in der Leiharbeit





Liebe Kolleginnen und Kollegen in der Leiharbeit

Sehr geehrte Damen und Herren


Wie die meisten von Euch sicher bereits wissen, besteht seit Dezember 2010 die Möglichkeit, nach oder während eines Leiharbeitsverhältnisses gerichtlich Lohndifferenzansprüche geltend zu machen, die auf dem Lohnunterschied zwischen dem Lohn der Leihfirma und dem Lohn der für die vergleichbare Tätigkeit im Entleihbetrieb gezahlt wird, beruhen.

Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist die Ungültigkeit des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrages. Dies ist dann der Fall, wenn der Gewerkschaft oder der gewerkschaftlichen Spitzenorganisation, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat, die Tariffähigkeit gerichtlich aberkannt wurde. Wie schon eingangs erwähnt ist dies bei Tarifbezügen auf die christlichen Gewerkschaften bereits gegeben.

Da die meisten Arbeitsverträge in der Leiharbeit jedoch Tarifverträge des DGB in Bezug nehmen und die Gültigkeit dieser Tarifverträge inzwischen auch immer mehr bezweifelt wird, wie u.a. von dem namhaften Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler, Professor für Arbeitsrecht an der Uni Bremen, empfiehlt es sich auch bei diesen Arbeitsverträgen eine Klage auf Gleichbezahlung (Equal Pay) anzustrengen. In NRW wurde bereits eine solche Klage angestrengt und mit einem Teilerfolg bzw. mit einem Vergleich in der ersten Instanz beendet ( AZ 1 Ca 487/11). Hierbei wurde offensichtlich, dass das beklagte Leiharbeitsunternehmen nach Einlegung der Berufung durch den klagenden Leiharbeiter, die in diesem Fall zwangsläufig notwendig werdende Überprüfung der Tariffähigkeit der IG-Metall-NRW verhindern wollte.

Letztendlich wäre es für die gesamte Leiharbeitsbranche ein herber Verlust, wenn ein Verfahren, bei dem ein Tarifbezug auf die DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit vorliegt, erfolgreich beendet werden könnte, da damit ähnlich wie beim Urteil gegen die christlichen Gewerkschaften ein Präzedenzfall für Arbeitsverhältnisse in der Leiharbeit mit einem DGB-Tarifbezug geschaffen würde.

Ein solcher würde das AUS für die Leiharbeit nach derzeitigem Recht bedeuten.

Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist eine Schlechterstellung und die daraus resultierende Leiharbeiterdiskriminierung nur dann möglich, wenn die DGB-Gewerkschaften den Verleihfirmen die hierfür notwendigen Tarifverträge passgenau zur Verfügung stellen, was ja seit 2003 traurige Realität ist.

Deshalb wollen wir, der Interessenverband der Zeitarbeitnehmer (IVdZAN) und die Antileiharbeits-Initiative Düsseldorf (ALAID), ein solches Präzedenzverfahren auf den Weg bringen.


Hierzu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein :

Geeignete Rechtsanwälte/Kanzleien, die das Verfahren nicht nur aufgrund kommerziellen Eigeninteressen vor dem Arbeitsgericht vertritt, sondern ebenso wie wir politisch motiviert ist.

Genügend finanzielle Mittel, um die für uns alle klagenden Interessenvertreter etc. abzusichern damit, falls erforderlich, wir durch alle gerichtlichen Instanzen gehen können.

Der Punkt 1 ist bereits weitgehend gegeben, der schwierigste Punkt ist Punkt 2, die Finanzierung, die wir im Folgenden hier näher erläutern möchten:

Diejenigen, die sich an der Mitfinanzierung beteiligen möchten, haben die Gelegenheit kostenlos und unverbindlich Mitglied im IVdZAN zu werden. Voraussetzung ist, dass sich diese Unterstützer beim Verein anmelden. Wer uns seine finanzielle Unterstützungsbereitschaft mitteilt, dem wird vorab eine Quittung über den Betrag ausgestellt, den er/sie mit einbringt. Alle Unterstützer erhalten einen Internet-Link, auf dem der jeweils aktuelle Kontostand des Vereins ständig per Kontoauszug ausgewiesen wird.
Sobald das Vereinskonto den Betrag von 10.000,00 Euro überschreitet, beruft der Verein eine Versammlung ein, an der jeder Unterstützer stimmberechtigt (auch bei Nichtanwesenheit) teilnehmen kann.
Auf der Versammlung erläutern und beurteilen die in Frage kommenden Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten einer Klage. Abschließend wird darüber abgestimmt, welcher Rechtsanwalt und welcher Klagefall ggf. gerichtlich verfolgt wird. Sollte hierbei keine eindeutige Mehrheit (>50%) zu Stande kommen, ist das Projekt gescheitert und die eingegangenen Gelder werden an die Unterstützer, wenn nichts anderes von den Mitgliedern/Unterstützern beschlossen wird, zurück gezahlt.

Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Überprüfung der Tariffähigkeit der DGB-Tarif-Gemeinschaft für die Leiharbeit nur dann zu unseren Gunsten ausfällt, wenn der Anteil der Leiharbeiter in den DGB-Gewerkschaften sich als außerordentlich gering erweist.
Wir empfehlen daher uns unterstützenden Leiharbeitern, die Mitglieder in einer DGB-Gewerkschaft sind, ihre Mitgliedschaft lediglich als offiziell arbeitslos fortzuführen.

Sollte die Arbeitslosigkeit durch die Gewerkschaft durch Vorlage eines Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit überprüft werden, empfehlen wir den Austritt aus der betreffenden DGB-Gewerkschaft.


Interessenverein der Zeitarbeitnehmer Antileiharbeits-Initiative Düsseldorf
IVdZAN alaid
Käfernburger Str.12 Kopernikusstr. 53
99310 Arnstadt 40225 Düsseldorf
Email: info@iv-zeitarbeitnehmer Email: alaid@web.de
Internet: www.iv-zeitarbeitnehmer.de Internet: www.alaid.de


Bankverbindung: IVdZAN Konto: 46 16 219 BLZ : 830 654 10 Deutsche Skatbank



Tariffähigkeit des DGB in der Leiharbeit bröckelt



Tariffähigkeit des DGB in der Leiharbeit bröckelt

Das Berliner BAG-Urteil vom 14.12.2010, dass die Ungültigkeit der „christlichen“ Tarifverträge, die unter dem Dachverband des CGZP abgeschlossen wurden, entgültig besiegelt, eröffnete ca. 200 000 Leiharbeitnehmern die Möglichkeit Lohndifferenzansprüche nach dem § 9 Abs. 3 einzuklagen. Der weitaus größeren Zahl von Leiharbeitnehmern (ca. 800 000) blieb dieses Recht bisher versagt, da die DGB-Gewerkschaften dies durch den Abschluß eigener Tarifverträge, die lediglich marginale Vorteile gegenüber den der christlichen bieten, weiterhin vereitelten.

Vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach wurden daher Ende 2010 von einem Leiharbeitnehmer Lohndifferenzansprüche nach dem AÜG geltend gemacht basierend auf einer arbeitsvertraglichen Inbezugnahme eines Tarifvertrags, der von der IG-Metall NRW abgeschlossen wurde. In der Stellungnahme des Klägers wurde der Organisationsgrad der IG-Metall-NRW angezweifelt, was insbesondere dadurch untermauert wurde, dass Verbesserungen für Leiharbeitnehmer lediglich in branchenfremden Tarifwerken wie z.B. durch den Tarifabschluß in der Stahlbranche durchgesetzt wurden, was auf Arbeitgeberseite nicht als gültiges Tarifergebnis aufgefaßt wird, da es sich hierbei um einen „Vertrag zu Lasten Dritter“ handele, der „keiner rechtlichen Überprüfung“ standhalte. Darüber hinaus kritisierte der Kläger, dass die in der Leiharbeit gängige Praxis, der arbeitsvertraglichen Inbezugnahme tarifdispositiver Tarifverträge, also solcher, die gegenüber der gesetzlichen Vorgabe schlechtere Arbeitsbedingungen festschreiben, im Prinzip grundgesetzwidrig seien. Es stehe schließlich außer Frage, dass sich zu diesem Zweck nach menschlichem Ermessen kein Zusammenschluß mehrerer Personen (in diesem Fall Leiharbeitnehmer) auf privat-rechtlicher Grundlage bilden werde. Demnach liege hier eine grundgesetzwidrige Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit vor, die die Freiheit des einzelnen festschreibe einer Koalition fern zu bleiben.

Beim ersten Kammertermin lehnte der Richter die Klage ab mit der Begründung, dass er von einer Tariffähigkeit der IG-Metall NRW ausgehe, bot den streitenden Parteien jedoch die Möglichkeit einer gütlichen Einigung an, was von Seiten des beklagten Verleihers jedoch abgelehnt wurde. Daraufhin legte der Kläger Berufung ein, da das Gericht die Abweisung der Klage seines Erachtens nicht nur nicht ausreichend sondern gar nicht substantiell begründet hatte. Diese gerichtliche Stellungnahme in zweiter Instanz wollte der beklagte Verleiher jedoch verhindern und nahm unter der Voraussetzung, dass der Kläger die Berufung zurückziehe nachträglich den Vergleich an. Der klagende Leiharbeitnehmer kam so zumindest in den Genuss der Hälfte der eingeklagten Lohndifferenz.

Ein Präzedenzfall, den nachzuahmen an dieser Stelle den betreffenden Leiharbeitnehmern mit Verweis auf dieses Verfahren AZ 1Ca 487/11 ausdrücklich angeraten wird.

Ein weiteres Verfahren, bei dem auf das oben beschriebene Mönchengladbacher Verfahren verwiesen werden soll, wird derzeit vor dem Arbeitsgericht Wuppertal verhandelt. Hierbei wird der sich aus dem § 3 AÜG hergeleitete Lohndifferenzanspruch mit dem Zweifel an der Tariffähigkeit der DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit begründet, dessen dominierende Einzelgewerkschaft u.a. auch die IG-Metall ist. Der satzungsmäßige Zuständigkeitsbereich dieser Tarifgemeinschaft kann nach dem Abschluß des Mönchengladbacher Verfahrens zumindest in Zweifel gezogen werden. Ob und wie ernst das Gericht in Wuppertal auf diese Argumentation des Klägers eingeht, hängt maßgeblich davon ab, in welchem Maße die Öffentlichkeit an diesem Verfahren Interesse zeigt.

Um weitere „Equal-Pay“-Klagemöglichkeiten für Leiharbeitnehmer zu unterstützen, wäre eine zahlreiche Beteiligung an der Gerichtsverhandlung wünschenswert.

Der Kammertermin ist festgelegt worden auf

Dienstag, den 06.09..2011, 10:00 Uhr

Arbeitsgericht Wuppertal, Eiland 2, 42103 Wuppertal, Saal A 396



Gehört die einsatzbezogene Zulage zum Tarifentgelt?
(Az.: 4 Ca 1896/10, Urteil vom 29.06.2011)



Gehört die einsatzbezogene Zulage zum Tarifentgelt? (IGZ-Tarif)

Hinsichtlich der Berechnung des Urlaubsentgelts streiten die Parteien darüber, ob der Stundensatz die einsatzbezogene Zulage umfasst.


Die 4. Kammer des Arbeitsgericht Erfurt entschied:

Die Berechnung des Urlaubsentgeltes orientiert sich am Stundensatz einschließlich der einsatzbezogenen Zulage.


Entscheidungsgründe:

Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer nach Auslegung des Tarifvertrages. § 6.3. des Manteltarifvertrages verweist zum einen auf das in der Entgelttabellen festgelegte Tarifentgelt. Die Entgelttabellen weisen neben der Eingangsstufe die einsatzbezogene Zulage aus. Das Tarifentgelt setzt sich nach Auffassung der Kammer daher aus beiden Bestandteilen zusammen, so daß die Stundenvergütung auch die einsatzbezogene Zulage enthält.


Anmerkung:

Die Entscheidung des Gerichts dürfte auch bei der Berechnung der Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonntags-, Feiertagsarbeit zur Anwendung kommen.

Der Punkt 4.5.2.-Satz 2 des IGZ Manteltarifvertrages:

" Die Zuschlagsberechnung bezieht sich nicht auf die einsatzbezogene Zulage"

wäre demnach unzulässig.


Fußnote:

Das ist "nur" ein Teilerfolg für die Berechnung des Urlaubsentgelt, über andere Details muß das LAG Erfurt entscheiden, da die Entscheidung auf Auslegung von tariflichen Vorschriften resultiert, die über den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsgerichts Erfurt hinaus Geltung erlangen. Da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zuzumessen ist, hat die Kammer für beide Parteien Berufung zugelassen.

Das Urteil wurde ohne anwaltliche Hilfe, aber mit Unterstützung des Interessenvereins der Zeitarbeitnehmer und eines Betriebsratsmitgliedes, erstritten.

Der Betriebsrat dieser Zeitarbeitsfirma lehnte eine Unterstützung des Zeitarbeitnehmers generell ab.


IG Metall wälzt ihre Verantwortung für die Altersarmut
auf die Regierung ab



Bei ihrer Rentendebatte macht der IG Metall Chef Huber die Zunahme von Leiharbeit und Niedriglöhne für die Altersarmutverantwortlich und fordert die Bundesregierung zur Gleichstellung von Leiharbeitern und Mindestlöhnen auf.
Die volle Verantwortung, welche die IG Metall für diese prekäre Beschäftigungsverhältnisse zu tragen hat, wird in dieser "Debatte" von sich gewiesen. Ein weiteres Indiz für die Tarifunfähigkeit und Glaubwürdigkeit gegenüber den Zeitarbeitnehmer/-innen.
Herr Huber, wie viele Millionen haben ihre unnötigen Tarifabschlüsse mit den Zeitarbeitsverbänden den Staat und letztendlich den Steuerzahler gekostet?
Wie viele Zeitarbeitnehmer/-innen müssen ihretwegen zusätzlich Sozialhilfe beantragen und später als Rentner betteln gehen?

Quelle





Zeitarbeit gleich Altersarmut?



Fast alle Zeitarbeitnehmer/-innen beschäftigen sich mit dieser Frage überhaupt nicht, bzw. müssen dieses Thema bis zum möglichen Rentenbescheid verdrängen. Ihre Abhängigkeit von den Sozialleistungen, welche eine große Anzahl schon heute ,zusätzlich zum Billig-Lohn, erbetteln müssen, wird sich als Rentner fortsetzen.
Ein großer Teil der Zeitarbeitnehmer denkt/hofft immer noch verzweifelt, daß es mit der Lohnentwicklung in der Zeitarbeit, bei den nächsten "Tarifverhandlungen" zwischen den DGB-Gewerkschaften und den Zeitarbeitsverbänden bergauf gehen wird, was genau so realistisch ist, wie die Rente mit 60ig.
Wenn sich aber diese Lohnentwicklung wie bisher fortsetzt, wird es frühestens in 30 Jahren einen Stundenlohn in den unteren Entgeltgruppen geben, welcher heute notwendig wäre, um als Rentner nicht in Armut leben zu müssen.
Da schon jetzt die Zeitarbeit zunehmend als Instrument der strategischen Unternehmensführung von den Entleihbetrieben benutzt wird, ist nicht davon auszugehen, daß sich die Lohnentwicklung der Zeitarbeitnehmer/-innen diesbezüglich verbessern wird.

Eine Änderung, dieser aussichtslosen Situation, wird es nicht geben, solange wir Zeitarbeitnehmer/-innen unsere Einstellung/Auffassung nicht ändern, und uns gemeinsam (organisiert) für bessere Arbeits- und Lebensbedingungen einsetzen/kämpfen.





Themen-Vorschau

IG Metall - pro Zeitarbeitnehmer?

Die IG Metall bezeichnet sich selber, jedenfalls in der Öffentlickeit, als die Gewerkschaft der Zeitarbeitnehmer.

Wie sieht aber die Realität aus?

Gastbeiträge, Informationsmaterial und Meinungen zum Thema bitte an: Redaktion