Liebe Kolleginnen und Kollegen in der Leiharbeit
Sehr geehrte Damen und Herren
Wie die meisten von Euch sicher bereits wissen, besteht seit Dezember 2010 die Möglichkeit, nach oder während eines
Leiharbeitsverhältnisses gerichtlich Lohndifferenzansprüche geltend zu machen, die auf dem Lohnunterschied zwischen dem Lohn
der Leihfirma und dem Lohn der für die vergleichbare Tätigkeit im Entleihbetrieb gezahlt wird, beruhen.
Voraussetzung für eine erfolgreiche Klage ist die Ungültigkeit des im Arbeitsvertrag in Bezug genommenen Tarifvertrages.
Dies ist dann der Fall, wenn der Gewerkschaft oder der gewerkschaftlichen Spitzenorganisation, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat,
die Tariffähigkeit gerichtlich aberkannt wurde. Wie schon eingangs erwähnt ist dies bei Tarifbezügen auf die christlichen
Gewerkschaften bereits gegeben.
Da die meisten Arbeitsverträge in der Leiharbeit jedoch Tarifverträge des DGB in Bezug nehmen und die Gültigkeit dieser Tarifverträge
inzwischen auch immer mehr bezweifelt wird, wie u.a. von dem namhaften Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler, Professor für Arbeitsrecht
an der Uni Bremen, empfiehlt es sich auch bei diesen Arbeitsverträgen eine Klage auf Gleichbezahlung (Equal Pay) anzustrengen.
In NRW wurde bereits eine solche Klage angestrengt und mit einem Teilerfolg bzw. mit einem Vergleich in der ersten Instanz
beendet ( AZ 1 Ca 487/11). Hierbei wurde offensichtlich, dass das beklagte Leiharbeitsunternehmen nach Einlegung der Berufung
durch den klagenden Leiharbeiter, die in diesem Fall zwangsläufig notwendig werdende Überprüfung der Tariffähigkeit der
IG-Metall-NRW verhindern wollte.
Letztendlich wäre es für die gesamte Leiharbeitsbranche ein herber Verlust, wenn ein Verfahren, bei dem ein Tarifbezug auf die
DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit vorliegt, erfolgreich beendet werden könnte, da damit ähnlich wie beim Urteil gegen die
christlichen Gewerkschaften ein Präzedenzfall für Arbeitsverhältnisse in der Leiharbeit mit einem DGB-Tarifbezug geschaffen würde.
Ein solcher würde das AUS für die Leiharbeit nach derzeitigem Recht bedeuten.
Nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) ist eine Schlechterstellung und die daraus resultierende Leiharbeiterdiskriminierung
nur dann möglich, wenn die DGB-Gewerkschaften den Verleihfirmen die hierfür notwendigen Tarifverträge passgenau zur Verfügung stellen,
was ja seit 2003 traurige Realität ist.
Deshalb wollen wir, der Interessenverband der Zeitarbeitnehmer (IVdZAN) und die Antileiharbeits-Initiative Düsseldorf (ALAID),
ein solches Präzedenzverfahren auf den Weg bringen.
Hierzu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein :
Geeignete Rechtsanwälte/Kanzleien, die das Verfahren nicht nur aufgrund kommerziellen Eigeninteressen vor dem Arbeitsgericht vertritt,
sondern ebenso wie wir politisch motiviert ist.
Genügend finanzielle Mittel, um die für uns alle klagenden Interessenvertreter etc. abzusichern damit, falls erforderlich,
wir durch alle gerichtlichen Instanzen gehen können.
Der Punkt 1 ist bereits weitgehend gegeben, der schwierigste Punkt ist Punkt 2, die Finanzierung, die wir im Folgenden hier
näher erläutern möchten:
Diejenigen, die sich an der Mitfinanzierung beteiligen möchten, haben die Gelegenheit kostenlos und unverbindlich Mitglied im
IVdZAN zu werden. Voraussetzung ist, dass sich diese Unterstützer beim Verein anmelden.
Wer uns seine finanzielle Unterstützungsbereitschaft mitteilt, dem wird vorab eine Quittung über den Betrag ausgestellt,
den er/sie mit einbringt.
Alle Unterstützer erhalten einen Internet-Link, auf dem der jeweils aktuelle Kontostand des Vereins
ständig per Kontoauszug ausgewiesen wird.
Sobald das Vereinskonto den Betrag von 10.000,00 Euro überschreitet, beruft der Verein eine Versammlung ein, an der jeder
Unterstützer stimmberechtigt (auch bei Nichtanwesenheit) teilnehmen kann.
Auf der Versammlung erläutern und beurteilen die in Frage kommenden Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten einer Klage.
Abschließend wird darüber abgestimmt, welcher Rechtsanwalt und welcher Klagefall ggf. gerichtlich verfolgt wird. Sollte hierbei
keine eindeutige Mehrheit (>50%) zu Stande kommen, ist das Projekt gescheitert und die eingegangenen Gelder werden an die
Unterstützer, wenn nichts anderes von den Mitgliedern/Unterstützern beschlossen wird, zurück gezahlt.
Abschließend möchten wir noch darauf hinweisen, dass die Überprüfung der Tariffähigkeit der DGB-Tarif-Gemeinschaft für die
Leiharbeit nur dann zu unseren Gunsten ausfällt, wenn der Anteil der Leiharbeiter in den DGB-Gewerkschaften sich als
außerordentlich gering erweist.
Wir empfehlen daher uns unterstützenden Leiharbeitern, die Mitglieder in einer DGB-Gewerkschaft sind, ihre Mitgliedschaft
lediglich als offiziell arbeitslos fortzuführen.
Sollte die Arbeitslosigkeit durch die Gewerkschaft durch Vorlage eines
Bewilligungsbescheids der Agentur für Arbeit überprüft werden, empfehlen wir den Austritt aus der betreffenden DGB-Gewerkschaft.
| Interessenverein der Zeitarbeitnehmer |
Antileiharbeits-Initiative Düsseldorf |
| IVdZAN |
alaid |
| Käfernburger Str.12 |
Kopernikusstr. 53 |
| 99310 Arnstadt |
40225 Düsseldorf |
| Email: info@iv-zeitarbeitnehmer |
Email: alaid@web.de |
| Internet: www.iv-zeitarbeitnehmer.de |
Internet: www.alaid.de |
| Bankverbindung: IVdZAN |
Konto: 46 16 219 |
BLZ : 830 654 10 |
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