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  • Richtungsweisendes Urteil - Das Interview

  • Richtungsweisendes Urteil des Arbeitsgerichts Münster Az: 4 Ca 2557/10

  • Der Pressesprecher des Bundesarbeitsgericht (BAG) (20.05.2011)

  • BAG Urteil 5AZR 7/10 - Anwendung der Ausschlussfristen (23.03.2011)

  • Artikel: Arbeitskreis gebildet (05.03.2011)




  • 28.05.2011
    Das Interview mit dem Kläger (Urteil des Arbeitsgerichts Münster, Az: 4 Ca 2557/10, vom 13.05.2011)
    (Name von der Redaktion geändert)

    Herr Schmidt, sie haben ein wichtiges und richtungsweisendes Urteil für die Zeitarbeitnehmer/-innen, bezüglich des BAG Urteils vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10), vor dem Arbeitsgericht Münster erstritten, haben Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts geklagt?

    Nein, das Urteil habe ich ohne anwaltliche Hilfe erstritten.


    Welche Entscheidungsgründe waren ausschlaggebend die Klage, ohne anwaltliche Hilfe, einzureichen und seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen?

    Es sind allein Kostengründe die mich zu dieser Entscheidung bewogen haben. Die allermeisten Anwälte wollen vor einem tätig werden erst einmal Bares sehen. Da ich keine Rechtsschutzversicherung für diesen Fall hatte und auch nicht Gewerkschaftsmitglied bin hätte ich also vorfinanzieren müssen. Für PKH verdiene ich zu gut. Da jede Partei in der ersten Instanz seine Kosten für einen Anwalt selbst trägt wären bei dem benannten Streitwert ca. 1700 € RA - Kosten angefallen. Für den Fall des Obsiegens wäre es zu schade gewesen dieses Geld einem Rechtsanwalt zahlen zu müssen, ich teile nun mal nicht gern. Im Falle des Verlieren wären diese 1700 € bei mir hängen geblieben. Ergo fiel bei mir die Entscheidung gegen einen Anwalt.


    Hatten die Beklagten einen Rechtsanwalt?

    Einen extra Rechtsanwalt hatten sie nicht. Die Leiterin der Rechtsabteilung der Beklagten vertrat die Firma vor Gericht. Sie ist zugelassene Rechtsanwältin, aber im Angestelltenverhältnis der Beklagten.


    Sind sie der Meinung, daß jeder ZAN bezüglich des BAG Urteils seine Rechte alleine einklagen könnte, ohne anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen?

    Nein der Meinung bin ich nicht. Es bedarf für die Durchführung eines solchen Prozesses eines erheblichen Aufwandes an Recherche und Hintergrundwissen. Man sollte ein Minimum der Formalien beherrschen die notwendig sind um eine Klage vorzubereiten und auszuformulieren.

    Das mögen die meisten vielleicht noch wuppen. Man sitzt allein zuhause vor dem PC und googelt sich schlau und fängt an die Klage zu formulieren, umzuformulieren, auszuformulieren um letztendlich doch alles anders zu formulieren. 32.gif . Dieser Teil der Vorbereitungen ist wahrscheinlich noch der leichteste. Man befindet sich zudem in seinem privaten und bekannten Umfeld.

    Anders und weitaus schwieriger wird es in den mündlichen Verhandlungen. Man ist aufgeregt und weiß eigentlich gar nicht was nun genau passieren wird. Man sitzt ausgebildeten Juristen gegenüber und versteht nicht immer unbedingt deren Sprache. Innerhalb kürzester Zeit muss man zuhören, verstehen, verarbeiten, reflektieren und gegen argumentieren. Dabei heißt es kühlen Kopf bei einem heißen Herzen zu behalten.

    Wer es sich zutrauen will selbst zu klagen und bisher noch keine Erfahrungen sammeln konnte, musste vor einem Arbeitsgericht sollte auf jeden Fall ein, zwei Verhandlungen besuchen um die Abläufe kennenzulernen. Im Übrigen gehört trotz aller Kenntnis und Vorbereitung auch eine gehörige Portion Selbstvertrauen dazu um allein vor Gericht anzutreten. Dabei darf man keinesfalls die Beherrschung verlieren oder mit Arroganz glänzen um seine Unsicherheit und eventuelles Unwissen zu überspielen. Wir wollen nicht vergessen, Richter sind Profis der Juristerei und Anwälte sind es oftmals ach. Bei Anwälten kommt noch ein gewisses Maß an guter Schauspielerei zum Tragen um den Kläger einzuschüchtern.

    Ohne ausreichendes Hintergrundwissen, Erfahrung und Selbstbewusstsein und ohne einem gerüttelt Maß an Rhetorik kann ich jedem ZAN nur empfehlen einen Anwalt in Anspruch zu nehmen.


    Herr Schmidt, die schriftliche Urteilsbegründung steht ja noch aus, rechnen Sie mit das die Beklagten in Berufung gehen werden?

    Die schriftliche Urteilsbegründung erwarte ich auch mit Spannung. Mit Zustellung des kompletten Urteils an die Beklagte beginnt die Berufungsfrist zu laufen. Diese beträgt einen Monat. Dazu kommt ein weiterer Monat den die Beklagte Frist hat die Berufungsbegründung am Gericht einzureichen. Nun kann man nur spekulieren wie sich die Beklagte verhalten wird. Sie hat nun ein Urteil gegen sich ergehen lassen müssen. Das kostet sie Geld. Ziehen sie vor das LAG riskieren sie im Falle des verlierens weitere Kosten. Sollte ich gewinnen zahlt die Gegenseite auch meine Rechtsanwaltskosten. Man darf aber nicht übersehen das die ZA - Verbände Urteile wie die Pest hassen. Und noch mehr als die Pest hassen sie Urteile die sie zum Verlierer eines Prozesses degradieren. Sollten sie nun auch vor dem LAG verlieren dann hätte das Urteil im Land NRW ganz sicher Auswirkungen auf die Rechtsprechung das sich Richter in den unteren Instanzen gern an Urteilen der übergeordneten Instanzen orientieren. Zumindest hätten die klagenden ZAN eine sehr gute Argumentationshilfe vor Gericht im eigenen Prozess. Wird das Urteil in erster Instanz rechtskräftig dann ist die Ausstrahlung dieses Urteils sicher nicht so kräftig wie die eines LAG - Urteils. Allerdings habe ich bereits zwei Prozesse gegen diese Firma geführt und man war auf der Gegenseite sehr bestrebt einen Vergleich zu erhalten. Diese Vergleiche waren so gestaltet dass man das Nachlassen von meiner Seite als Peanuts bezeichnen kann. Wäre es zu einem Urteilsspruch gekommen hätte ich auch nicht viel mehr erstreiten können als ich im Vergleich bekommen habe. Hier muss man nun abwarten. Ich bin mir ziemlich sicher dass innerhalb des Arbeitgeberverbandes heftig diskutiert wird ob eine Berufung politisch sinnvoll ist.


    Wenn ja, muß das LAG darüber entscheiden, werden Sie dort wieder sich selbst vertreten oder anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen?

    Vor dem LAG besteht Anwaltszwang.


    Was raten sie anderen ZAN?

    Wo die Chance besteht einen Anspruch auf Equal Pay durchzusetzen würde ich jedem ZAN raten eine Klage anzustreben. Wer sich anwaltlich vertreten lassen will sollte sehr gut recherchieren um einen Anwalt für Arbeitsrecht zu finden der sich gerade im Bereich der Zeitarbeit und der damit verbundenen Gesetze gut auskennt. Wenn der RA dazu noch Ahnung vom Tarifrecht hat dann ist es wahrscheinlich der ideale Vertreter.


    Vielen Dank für das Gespräch und alles Gute für die Zukunft.

    15.05.2011

    Richtungsweisendes Urteil des Arbeitsgerichts Münster - Az: 4 Ca 2557/10

    Nachdem das Bundesarbeitsgericht am 14.12.2010 entschieden hat, daß die CGZP keine Tarifverträge mit dem AMP (Arbeitgeberverband Mittelständiger Personaldienstleister)abschließen konnte, war bzw. ist der Weg für tausende Zeitarbeitnehmer/-innen frei, Equal Pay & Equal Treatment (die gleichen wesentlichen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen wie in den Entleihbetrieben) gegenüber ihren Zeitarbeitsfirmen geltend zu machen.

    Ein Zeitarbeitnehmer hat diesbezüglich am 13.05.2011, ohne anwaltliche Unterstützung, vor dem Arbeitsgericht Münster geklagt und recht bekommen. Das Urteil ist zwar noch nicht rechtskräftig, dennoch höchste Anerkennung und Respekt für diese beispielose Leistung. Den sogenannten Rechtsexperten der Zeitarbeitsfirmen/-verbänden wurde buchstäblich der Wind aus den Segeln genommen.
    Anerkennung auch dem Arbeitsgericht Münster welches, im Gegensatz zu anderen Gerichten, das Urteil fällte, ohne die Entscheidung des Arbeitsgericht Berlin am 30.05.2011 abzuwarten.

    Wir hatten diesbezüglich Gelegenheit mit den Kläger des oben genannten Urteils ein Gespräch über seinen Klageweg/ -erfahrungen zu führen, vorüber wir in den nächsten Tagen berichten werden.

    20.05.2011

    Der Pressesprecher des BAG über das CGZP-Urteil

    Alle von der Tarifgemeinschaft Christlicher Zeitarbeitsgewerkschaften abgeschlossenen Tarifverträge sind nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt unwirksam. Dies gelte der schriftlichen Urteilsbegründung vom Montag zufolge auch rückwirkend für Verträge ab 2003, sagte BAG-Sprecher Christoph Schmitz-Scholemann der Nachrichtenagentur dpa. (Quelle: Haufe)

    23.03.2011

    BAG Urteil 5AZR 7/10 - Anwendung der Ausschlussfristen (23.03.2011)

    Âm 23.03.2011/ 11°°Uhr mußte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt folgendes entscheiden:

    Anwendung einer im Entleiherbetrieb geltenden tarifvertraglichen Ausschlussfrist auf die Ansprüche eines Leiharbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber, wenn er sich auf Equal Treatment (Equal Pay) stützt.

    Zwar betonte der Richter ein öffentliches Interesse bzgl. der BAG - Entscheidung, im Sitzungssaal hielt sich aber der Besucherandrang in Grenzen. Neben den Pressesprecher des BAG, wollten nur 8 Personen die Entscheidung live mitverfolgen. Die Verhandlung dauerte ca. 30 Minuten, 12:10 Uhr folgte dann das Urteil, dass die im Entleihbetrieb geltende Ausschlussfristen nicht zu den wesentlichen Arbeitsbedingungen, wie z.B. Urlaub/Entgelt/Zuschläge, gehören.


    05.03.2011

    Arbeitskreis gebildet

    Nachdem der Vorsitzende des Interessenverein der Zeitarbeitnehmer es am 17.12.2010 angekündigt hatte,
    “Wir werden alles erdenkliche tun damit Gefälligkeitstarife und Dumpinglöhne für unrechtmäßig erklärt werden”, wird es nun ernst.

    Am 09.03.2011 findet um 12°° Uhr das erste Arbeitstreffen in Leipzig statt. Neben dem Vorstandvorsitzenden des IVdZAN, einen Fachanwalt für Arbeitsrecht gehört auch ein Arbeitsrechtsexperte (Lehrstuhl) dem Arbeitskreis an.