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INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Geschäftsjahr

§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

§ 5 Mittelverwendung

§ 6 Verbot von Begünstigungen

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

§ 9 Beiträge

§10 Organe des Vereins

§11 Mitgliederversammlung

§12 Vorstand

§13 Kassenprüfung

§14 Auflösung des Vereins



§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Interessenverein der Zeitarbeitnehmer (IVdZAN ). Der Sitz des Vereins ist in 99310 Arnstadt.


§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 3 Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 3.1

Zweck des IVdZAN ist der Zusammenschluss der Zeitarbeitnehmer/innen (nachfolgend ZAN genannt) im Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie bezieht alle Mitglieder zur Unterstützung mit ein.


§ 3.2

Der IVdZAN ist unabhängig von politischen Parteien oder Richtungen, Staatsorganen, Religionsgemeinschaften, Unternehmen und Arbeitgeberverbänden sowie anderen außerhalb des IVdZAN stehenden Personen, Verbänden und Gewerkschaften.


§ 3.3

Die wesentlichen Ziele des IVdZAN sind die Mitwirkung am Wohl der ZAN, insbesondere die Wahrung und Verfolgung berufspolitischer und tariflicher Interessen ihrer Mitglieder.

Die Ziele sollen insbesondere erreicht werden durch:

  1. Einwirkung auf Gesetzgebung,

  2. Mitbestimmung bei der Gestaltung der Arbeits- und Gehaltsbedingungen, insbesondere durch den Abschluss von Tarifverträgen in allen Betrieben unter Anwendung der zur Verfügung stehenden Mittel,

  3. Sicherung der Mitbestimmungsrechte in allen wirtschaftlichen und sozialen Fragen und Vertretung der Arbeitnehmerinteressen in den für die Wirtschaft bestehenden oder noch einzurichtenden Körperschaften,

  4. Mitwirkung bei der Wahl der Betriebsvertretungen und deren Unterstützung in der Erfüllung ihrer Aufgaben und Befugnisse im Rahmen der gesetzlichen Mitbestimmung,

  5. Weiterentwicklung des allgemeinen und beruflichen Bildungswesens sowie die Sicherung der Mitbestimmung in allen dafür vorgesehenen Einrichtungen,

  6. verbandliche Schulung der Mitglieder,

  7. Information der Öffentlichkeit über die berufspolitische, sozialpolitische und wirtschaftliche Lage der ZAN,

  8. Pflege nationaler / internationaler Kontakte, insbesondere zu anderen ZAN-Verbänden und Arbeitnehmervereinigungen.

§ 3.4

Der IVdZAN ist befugt, Tarifverträge abzuschließen und bildet hierzu eigene Tarifkommissionen. Das Nähere regeln Ordnungen und Richtlinien.


§ 3.5

Der IVdZAN kann Mitgliedern sowie deren Angehörigen und/oder Hinterbliebenen Unterstützung gewähren. Näheres regeln ggf. spezielle Unterstützungsordnungen. Auf Geldleistungen besteht kein Rechtsanspruch.


§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.


§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen.


Wichtige Gründe sind insbesondere:

  • ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten,

  • die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten,

  • Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.


§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden keine Pflichtbeiträge erhoben. Jedes Mitglied kann jedoch, freiwillig und nach eigenem Ermessen/Zeitpunkt, den Verein finanziell oder auch materiell unterstützen.
Sollte diesbezüglich eine Änderung notwendig werden, wird über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit eine Mitgliederversammlung bestimmen.


§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind,

  • die Mitgliederversammlung,

  • der Vorstand.


§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben. Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.


§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.


§ 14 Auflösung des Vereins

Der gesamte Besitz des IVdZAN ist zu Geld zu machen. Die Verbindlichkeiten sind zu tilgen. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird unter den Mitgliedern verteilt, es sei denn, dass beim Beschluss über die Auflösung des IVdZAN eine andere Bestimmung über die Verwendung des Vereinsvermögens getroffen worden ist.



Arnstadt, 01.05.2010


Die Gründungsmitglieder

Gernoth Eltz / Rolf Witte